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Hinweisgeber*innen-System


Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie") sowie das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (Hinweisgeber*innenschutzgesetz, kurz „HSchG") haben insbesondere das Ziel, effektive, vertrauliche und sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen gegen geltendes EU-Recht zu schaffen.

Als eine der führenden Anbieter*innen sozialer Dienstleistungen im Non-Profit-Bereich in der Steiermark ist Jugend am Werk Steiermark GmbH die Einhaltung sämtlicher geltender Vorschriften besonders wichtig. Wir habe daher ein internes Hinweisgeber*innen-System eingeführt und informieren im Folgenden darüber:

1. Wer kann über unser internes Hinweisgeber*innen-System Hinweise geben? 
Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit uns stehen und Verstöße in den in Punkt 2 genannten Bereichen festgestellt oder beobachtet haben, können diese über unser Hinweisgeber*innen-System melden.

Zu diesen Personen zählen vor allem: 

  • unsere Mitarbeiter*innen
  • unsere Bewerber*innen
  • unsere Praktikant*innen, Zivildiener und Absolvent*innen eines freiwilligen Sozialjahres
  • für uns als selbstständig erwerbstätige Personen
  • unsere Geschäftspartner*innen und Lieferant*innen sowie deren Mitarbeiter*innen
  • Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen

2. Welche Verstöße können gemeldet werden?
Das HSchG bestimmt, dass die Verletzung von Vorschriften in folgenden Bereichen gemeldet werden können: 

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucher*innenschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974

Hinweise, die nicht unter diese Aufzählung fallen, sind nicht über unser Hinweisgeber*innen-System zu melden. Für solche allgemeine Anfragen oder Beschwerden steht Ihnen folgender Kontakt zur Verfügung: qm(at)jaw.or.at

Eine bewusste Falschmeldung kann zur rechtlichen Konsequenzen führen.

3. Was können Hinweisgeber*innen melden?
Sie können Ihre Meldung

  • digital über das Hinweisgeber*innen-System
  • telefonisch über unsere Schnittstellen-Telefonnummer (diese erhalten Sie im Hinweisgeber*innen-System unter der Meldeoption "Telefonisch")

 erstatten. 


Hier geht's zum Hinweisgeber*innen-System.
 

Die Meldung kann anonym oder unter Bekanntgabe von Kontaktdaten erfolgen. Eine Registrierung ist nicht nötig. Jede Meldung wird einer Prüfung unterzogen. Handelt es sich um einen relevanten Hinweis, wird eine Untersuchung eingeleitet. In diesem Fall erhalten Hinweisgeber*innen auf Wunsch jederzeit Informationen über den Status der Bearbeitung, z.B. über die Chat-Funktion unseres digitalen Hinweisgeber*innen-Systems oder über den Vorfalls-Code, den Sie bei telefonischer oder persönlicher Meldung erhalten. 

Information gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
Die Daten von Hinweisgeber*innen werden ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung ihrer Meldung und der damit verbundenen Administration verarbeitet. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (Hinweisgeber*innenschutzgesetz – HSchG). 

Personenbezogene Daten werden dabei nur so lange verarbeitet und gespeichert, wie das für diese Zwecke bzw. solange dies aus einem anderen Grund rechtlich nötig ist (z.B. aufgrund gesetzlicher Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten). Danach werden die personenbezogenen Daten gelöscht, sollte aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine andere Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung bestehen.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich weitergegeben,

  • an für die technische Umsetzung beauftragte externe Dienstleister*innen, mit denen ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung gem. Art 28 DSGVO abgeschlossen wurde,
  • wenn wir gesetzlich dazu berechtigt/verpflichtet sind (z.B. Erstattung von Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden bei strafrechtlich relevanten Hinweisen) oder
  • Sie uns Ihre ausdrückliche Einwilligung hierfür erteilt haben.

Weitere datenschutzrechtliche Informationen sowie Informationen zu Betroffenenrechte finden Sie in unserer Datenschutzinformation.